Wir vertreten einen Mandanten im Bezug auf die Expo-Guide Mexico.
Zur Messeveranstaltung “Leipziger Buchmesse” wurde unser Mandant im gleichen Fall angeschrieben. Auch er hatte das Formular unterzeichnet aber unwissentlich, dass er hierbei bei einer externen, nicht relevanten und nicht verwertbaren Internetdatenbank einen 3-jährigen, kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat.
Selbstverständlich ist dieser Vertrag nichtig.
Rechtliche Schritte wie “Anfechtung” und Belehrungen nach StGB tangieren die Expo Guide nicht. Sie kontern mit rethorischen Floskeln und Standartschreiben und gehen auf keine Kündigung ein. Sie umgehen die zumal nicht rechtlich wirksame Kündigungsfrist von 12 Tagen, indem die Rechnung nach Verstreichen der Frist erst an den Beklagten rausgeht. Erst mit der Rechnung kann der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.
Wir haben nun letzmalig der Expo geschrieben und die Feststellungsklage zur Unwirksamkeit des Vertrags einberufen. Diese werden wir der Expo zukommen lassen und damit die Akte schließen. Der Fall wird ebenso an die DSW weitergeleitet und Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beantragt.